AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vorwort
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der „SiebenEichen Kommunikation“, Agentur für Journalismus, Public Relations und Standortmarketing, Mike Atig, Zur Bleiche 9, 48231 Warendorf-Milte, gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt die Agentur nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem jeweiligen Auftraggeber.

2. Vertragsgegenstand
Der Leistungsumfang von „SiebenEichen Kommunikation“ richtet sich nach dem vom Auftraggeber erteilten und von der Agentur schriftlich bestätigten Auftrag.

3. Vergütung
Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Vergütung von „SiebenEichen Kommunikation“ grundsätzlich nach Zeitaufwand. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze der Agentur. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der Agentur getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der Agentur für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich. Verzögert sich der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann „SiebenEichen Kommunikation“ eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Auftraggeber weiterberechnet wird, kann die Agentur eine Handling-Fee in Höhe von 15 % auf die Nettosumme der vereinbarten Fremdleistungen erheben. Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Auf die vereinbarten Vergütungssätze ist die jeweils geltende Mehrwertsteuer zu entrichten.

4. Termine
Termine zur Leistungserbringung bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat die Agentur nicht zu vertreten und berechtigt die Agentur, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

5. Abnahme
Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk abzunehmen, wenn es zumindest im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Auf Verlangen von „SiebenEichen Kommunikation“ ist der Auftraggeber jederzeit auch zu Teilabnahmen verpflichtet, insbesondere zur Abnahme von Entwürfen, Texten, Konzepten, etc.. Wird eine Arbeit der Agentur dem Auftraggeber übergeben, so hat dieser seine Vorbehalte unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen geltend zu machen. Die Geltendmachung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Unterbleibt die Geltendmachung, so gilt die übergebene Arbeit als abgenommen. Erfolgt keine Übergabe und wird der Auftraggeber von der Agentur schriftlich über die Fertigstellung informiert, gilt die Abnahme zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens als erfolgt, wenn der Auftraggeber trotz Hinweises auf die vorgesehenen Folgen seines Verhaltens die Leistungen der Agentur innerhalb der oben genannten 14 Tage nicht ausdrücklich beanstandet.

6. Fälligkeit, Verzug, Fremdleistung
Die vereinbarte Vergütung ist nach Abnahme des Vertragsgegenstandes sofort fällig. Wird das Werk in Teilen abgenommen, so ist bei der Teilabnahme ein entsprechender Anteil an der Vergütung fällig. Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, so ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank EZB zu fordern. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen die Agentur, auch während der Laufzeit eines Vertrages, die Erbringung weiterer Leistungen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und vom Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber im Namen und auf Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

7. Mängelrügen
Der Auftraggeber hat ihm übergebene Arbeiten unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche hinsichtlich erkennbarer Mängel sind „SiebenEichen Kommunikation“ unverzüglich nach der Übergabe, versteckte Mängel nach deren Entdeckung anzuzeigen. Die Geltendmachung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Anzeigepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. In jedem Fall verjähren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers innerhalb von 12 Monaten nach der Abnahme. Berechtigte und rechtzeitig angezeigte Mängel beseitigt die Agentur nach Wahl des Auftraggebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

8. Haftung
Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung auf die Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung beschränkt. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von „SiebenEichen Kommunikation“. Falls die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Für den Verlust von Daten und/oder Software jeder Art haftet die Agentur insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der vom Auftraggeber getroffenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers, die in dessen Auftrag als Bestandteil von Werbung oder PR-Texten veröffentlicht werden.

9. Geheimhaltungspflicht
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder beim Dritten bereits bekannt sind.
10. Urheber und Nutzungsrechte
Die Agentur gewährt dem Auftraggeber an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung ist unzulässig. Ist Software Gegenstand des Vertrages, gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Abänderung und das Kopieren dieser Werke oder seiner Teile – gleich in welcher Form – bedürfen der vorherigen Genehmigung der Agentur. Die Genehmigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die wiederholte oder mehrfache Nutzung derselben Leistung ist nur nach Absprache mit „SiebenEichen Kommunikation“ und nur gegen Zahlung einer weiteren Vergütung in Höhe von 15 % des Auftragswertes zulässig. Erfolgt eine wiederholte oder mehrfache Nutzung der jeweiligen Leistung ohne Absprache mit „SiebenEichen Kommunikation“, so ist unbeschadet weitergehender Ansprüche mindestens das Dreifache des oben genannten Wiederholungshonorars oder Mehrfachnutzungshonorars zu zahlen. Soweit der Auftraggeber Bildmaterial, Logos, Typographien, etc. zur Verfügung stellt, versichert er, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu besitzen. Er ist verpflichtet, „SiebenEichen Kommunikation“ von etwaigen Regressansprüchen Dritter, die aus der unbefugten Verwertung entstehen können, freizustellen. Vorschläge des Auftraggebers oder dessen sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. „SiebenEichen Kommunikation“ kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlungen sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzugs widerrufen.

11. Nebenbestimmungen
Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag dürfen an Dritte nur mit Erlaubnis von „SiebenEichen Kommunikation“ abgetreten werden. Die Erlaubnis bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit die Agentur zu Geschäften im Namen des Auftraggebers befugt ist, ist sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Agentur darf den Auftraggeber auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die Agentur darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

12. Kündigung
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle einer Kündigung des Auftraggebers ist für die bis dahin erbrachten Leistungsteile die dafür in der Auftragsbeschreibung jeweils vereinbarte anteilige Vergütung ohne jeden Abzug zu zahlen. Für noch nicht erbrachte Leistungsteile ist die dafür in der Auftragsbeschreibung vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich eines durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft erzielten oder erzielbaren Erwerb zu zahlen. Um diese Abzüge und damit das Risiko einer Kündigung für beide Parteien kalkulierbar zu machen, wird insofern eine Pauschale von 50 % der Auftragssumme vereinbart. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

13. Abwerbungsverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für den Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter der „SiebenEichen Kommunikation“ abzuwerben oder ohne Zustimmung der Agentur anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine von der Agentur der Höhe nach festzusetzende und im Streifall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

14. Schlussbestimmungen
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Münster. Die Unwirksamkeit einer der bevorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bedingungen nicht. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung. Erfüllungsort aller Pflichten aus dem Vertrag ist der Sitz der „SiebenEichen Kommunikation“.

15. Impressum
Mike Atig
Zur Bleiche 9
48231 Warendorf
Telefon: 0 25 84 – 41 30 00
Telefax: 0 25 84 – 93 47 147
E-Mail: info@mikeatig.de
Internet: www.mikeatig.de
Steuernummer 346/5002/1105
Ident. Nr. 65 983 720 453
Finanzamt Warendorf

SiebenEichen

Kommunikation

Zur Bleiche 9
48231 Warendorf

+49 (0) 173 – 2 63 38 95